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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kawa Visuals, Inhaber: Jonas Wilken, Wischhofsweg 35, 22523 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer")
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Konzeption, Strategie, Videoproduktion, Fotografie, Postproduktion, Design und Distribution von Bewegtbild- und Fotoinhalten, einschließlich laufender Zusammenarbeit auf Basis monatlicher Leistungspakete.
(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Als bindend bezeichnete Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. E-Mail), durch Unterzeichnung des Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen persönlich oder unter Einsatz qualifizierter Netzwerkpartner (§ 15). Art, Umfang und Zeitrahmen der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Auftragnehmer gestaltet die Produktion im Rahmen der vereinbarten Zielsetzung nach eigenem künstlerischen und fachlichen Ermessen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Reichweiten, Conversions, Follower-Zuwachs) ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
(3) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), bedarf dies einer Vereinbarung in Textform. Mehraufwand wird nach den im Angebot genannten Sätzen, hilfsweise nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers, gesondert vergütet. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
(4) Skript-, Konzept- und Storyboard-Freigaben des Auftraggebers sind verbindlich. Nachträgliche inhaltliche Änderungen an bereits freigegebenen Konzeptbestandteilen gelten als Change Request im Sinne des Absatzes 3.
§ 4 Laufende Zusammenarbeit (monatliche Leistungspakete)
(1) Vereinbaren die Parteien eine laufende Zusammenarbeit (z. B. monatliche Content-Produktion, Betreuung von Social-Media-Formaten, kontinuierliche Videoproduktion), ergeben sich Leistungsumfang, monatliches Kontingent und Vergütung aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit [•] Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von [•] Monat(en) zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Vereinbarte monatliche Leistungskontingente sind innerhalb des jeweiligen Kalendermonats abzurufen. Nicht abgerufene Kontingente verfallen mit Ablauf des Monats ersatzlos, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Der Verfall tritt nicht ein, soweit der Abruf aus Gründen unterblieben ist, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
(4) Die monatliche Vergütung ist unabhängig vom tatsächlichen Abruf des Kontingents geschuldet. Sie ist jeweils zum Monatsbeginn im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Eine Anpassung des monatlichen Kontingents ist mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Monatswechsel in Textform möglich, sofern das Angebot entsprechende Paketstufen vorsieht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben zur Verfügung, insbesondere Briefings, Markenrichtlinien (CI/CD), Logos, Zugang zu Drehorten sowie die Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner für Freigaben und Rückfragen.
(3) Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher Genehmigungen in seinem Verantwortungsbereich zuständig, insbesondere Drehgenehmigungen auf eigenem oder von ihm genutztem Gelände sowie interne Freigaben mitwirkender Mitarbeiter.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen; nachweisbarer Mehraufwand kann nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet werden.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Einzelprojekten mit einem Auftragsvolumen ab [•] Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss zu verlangen. Die Restzahlung ist mit Abnahme fällig.
(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugszins beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Fremdkosten (z. B. Sprecher, Musiklizenzen, Mietequipment, Locationkosten, Reisekosten, Statisten) werden nach tatsächlichem Anfall weiterberechnet, sofern sie nicht im Angebot pauschal enthalten sind. Gagen für Sprecher und weitere Mitwirkende richten sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach branchenüblichen Konditionen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Korrekturschleifen und Abnahme
(1) Im vereinbarten Leistungsumfang sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, bis zu drei Korrekturschleifen enthalten: zwei Korrekturschleifen auf den Rohschnitt und eine Korrekturschleife auf die Feinschnittfassung inklusive Farbkorrektur, Tonmischung und Grafiken.
(2) Korrekturwünsche sind gesammelt, konkret und in Textform mitzuteilen. Jede über den vereinbarten Umfang hinausgehende Korrekturschleife sowie Änderungen an bereits freigegebenen Fassungen werden nach Aufwand zu den üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet.
(3) Der Auftraggeber übermittelt sein Feedback zu jeder Schnittfassung innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Projektabschluss auf Basis der letzten Fassung vorzunehmen; nach Ablauf weiterer Fristsetzung gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt oder wenn er nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der finalen Fassung wesentliche, konkret benannte Mängel in Textform rügt. Auf diese Abnahmewirkung wird der Auftragnehmer bei Bereitstellung der finalen Fassung hinweisen.
(5) Unwesentliche Abweichungen, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigen (z. B. geringfügige Abweichungen in Farbwiedergabe auf unterschiedlichen Endgeräten), berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Termine, Verschiebung und Stornierung
(1) Vereinbarte Dreh- und Liefertermine sind verbindlich, sofern sie in Textform bestätigt wurden. Liefertermine verschieben sich angemessen bei verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers (§ 5) sowie bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen.
(2) Verschiebt der Auftraggeber einen bestätigten Drehtermin, trägt er die dadurch entstehenden, nachweisbaren Mehrkosten (insbesondere nicht stornierbare Fremdkosten, Ausfallhonorare gebuchter Netzwerkpartner). Bei Verschiebung weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn kann der Auftragnehmer zusätzlich ein Ausfallhonorar von [•] % des auf den Drehtag entfallenden Honorars berechnen.
(3) Storniert der Auftraggeber einen Auftrag ganz oder teilweise, gilt folgende Staffel, jeweils bezogen auf das vereinbarte Honorar der stornierten Leistungen:
bis 14 Tage vor Produktionsbeginn: 15 %;
weniger als 14 Tage vor Produktionsbeginn: 20 %;
zuzüglich in jedem Fall: bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Konzeption und Vorproduktion) nach Aufwand sowie sämtliche bereits angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Fremdkosten.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von keiner Partei zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik), die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(2) Dauert die Störung länger als sechs Wochen an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
(3) Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten. Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers eingegangen ist, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Weitergehende Ansprüche wegen höherer Gewalt bestehen für keine Partei.
§ 10 Witterungsbedingte Ausfälle
(1) Bei Außendrehs trägt der Auftraggeber das Witterungsrisiko. Kann ein bestätigter Außendreh wegen ungeeigneter Witterung nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, werden bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene und nicht stornierbare Fremdkosten berechnet; für den Ersatztermin gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers kann eine Ausfallversicherung geprüft und abgeschlossen werden.
(3) Die Einschätzung, ob die Witterung eine den Qualitätsstandards des Auftragnehmers entsprechende Produktion zulässt, trifft der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den erstellten Werken verbleiben beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort nichts geregelt, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht am abgenommenen Endprodukt für die vertraglich vorausgesetzten eigenen Kommunikationszwecke (insbesondere eigene Website, eigene Social-Media-Kanäle, interne Verwendung, Messen und Präsentationen).
(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
(4) Die Veröffentlichung auf Social-Media-Plattformen schließt die Einräumung der nach den jeweiligen Plattformbedingungen technisch erforderlichen Unterlizenzen an den Plattformbetreiber ein.
(5) Bearbeitungen, Umgestaltungen, Kürzungen oder sonstige Änderungen des Endprodukts sowie die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) und die Nutzung für bezahlte Werbung (Paid Media) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform, sofern im Angebot nicht ausdrücklich enthalten. Plattformbedingte technische Formatanpassungen (z. B. Zuschnitt auf Formatvarianten durch die Plattform) gelten nicht als Bearbeitung.
(6) Rechte Dritter am Endprodukt (z. B. Musiklizenzen, Sprecher-Buyouts, Stock-Material) werden nur in dem im Angebot ausgewiesenen Umfang lizenziert. Erweiterte Nutzungen können Nachlizenzierungen erfordern; die Kosten trägt der Auftraggeber.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eine Urhebernennung zu verzichten; ein Anspruch des Auftraggebers auf Entfernung einer branchenüblichen, dezenten Nennung besteht nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 12 Rohmaterial und Projektdaten
(1) Rohmaterial (ungeschnittenes Footage, Projektdateien, Zwischenstände) ist nicht Vertragsgegenstand und verbleibt im Eigentum und Besitz des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nur bei gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
(2) Der Auftragnehmer archiviert Rohmaterial und Projektdaten aus Kulanz für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme. Eine Pflicht zur Archivierung oder eine Haftung für Datenverlust nach Ablauf dieses Zeitraums besteht nicht. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der ihm übergebenen Endprodukte selbst verantwortlich.
§ 13 Beigestellte Materialien und Freistellung
(1) Stellt der Auftraggeber Materialien bei (z. B. Logos, Fotos, Videos, Musik, Texte, Markenzeichen), sichert er zu, dass er über die erforderlichen Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung verfügt.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Rechten durch beigestellte Materialien oder durch vom Auftraggeber vorgegebene Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Mitwirkende Personen und Recht am eigenen Bild
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle auf seine Veranlassung mitwirkenden oder erkennbar abgebildeten Personen (insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Testimonials) wirksam in die Erstellung und die vertragsgemäße Nutzung der Aufnahmen eingewilligt haben. Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer eine Vorlage für eine Einwilligungserklärung (Model Release) zur Verfügung.
(2) Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung oder macht Rechte geltend, trägt der Auftraggeber die Kosten hierdurch erforderlicher Anpassungen des Endprodukts, sofern der Auftragnehmer den Umstand nicht zu vertreten hat.
§ 15 Netzwerkpartner und Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Netzwerkpartner und Subunternehmer einzusetzen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig; Vertragspartner des Auftraggebers bleibt ausschließlich der Auftragnehmer.
(2) Eine direkte Beauftragung von Netzwerkpartnern des Auftragnehmers durch den Auftraggeber unter Umgehung des Auftragnehmers ist während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit der Kontakt über den Auftragnehmer zustande gekommen ist.
§ 16 Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Produktion, Postproduktion und Organisation KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen (z. B. für Schnittassistenz, Transkription, Rauschunterdrückung, Bildoptimierung), soweit dadurch die vereinbarte Qualität und die Rechteklarheit am Endprodukt nicht beeinträchtigt werden.
(2) Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden nicht in öffentlich trainierende KI-Systeme eingegeben, sofern keine geeigneten vertraglichen oder technischen Schutzmaßnahmen bestehen.
(3) Die vollständige Erstellung wesentlicher kreativer Inhalte durch generative KI erfolgt nur, wenn dies im Angebot ausgewiesen oder mit dem Auftraggeber abgestimmt ist.
§ 17 Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke sowie Name und Logo des Auftraggebers zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen (insbesondere Website, Portfolio, Social Media, Pitches), sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht oder Vertraulichkeit vereinbart wurde.
(2) Die Referenznutzung erfolgt frühestens nach Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder nach dessen Freigabe.
§ 18 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.
§ 19 Gewährleistung und Haftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Netzwerkpartner des Auftragnehmers.
(6) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Kawa Visuals, Inhaber: Jonas Wilken, Wischhofsweg 35, 22523 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer”)
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Konzeption, Strategie, Videoproduktion, Fotografie, Postproduktion, Design und Distribution von Bewegtbild- und Fotoinhalten, einschließlich laufender Zusammenarbeit auf Basis monatlicher Leistungspakete.
(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Als bindend bezeichnete Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. E-Mail), durch Unterzeichnung des Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen persönlich oder unter Einsatz qualifizierter Netzwerkpartner (§ 15). Art, Umfang und Zeitrahmen der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Auftragnehmer gestaltet die Produktion im Rahmen der vereinbarten Zielsetzung nach eigenem künstlerischen und fachlichen Ermessen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Reichweiten, Conversions, Follower-Zuwachs) ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
(3) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), bedarf dies einer Vereinbarung in Textform. Mehraufwand wird nach den im Angebot genannten Sätzen, hilfsweise nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers, gesondert vergütet. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
(4) Skript-, Konzept- und Storyboard-Freigaben des Auftraggebers sind verbindlich. Nachträgliche inhaltliche Änderungen an bereits freigegebenen Konzeptbestandteilen gelten als Change Request im Sinne des Absatzes 3.
§ 4 Laufende Zusammenarbeit (monatliche Leistungspakete)
(1) Vereinbaren die Parteien eine laufende Zusammenarbeit (z. B. monatliche Content-Produktion, Betreuung von Social-Media-Formaten, kontinuierliche Videoproduktion), ergeben sich Leistungsumfang, monatliches Kontingent und Vergütung aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit [•] Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von [•] Monat(en) zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Vereinbarte monatliche Leistungskontingente sind innerhalb des jeweiligen Kalendermonats abzurufen. Nicht abgerufene Kontingente verfallen mit Ablauf des Monats ersatzlos, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Der Verfall tritt nicht ein, soweit der Abruf aus Gründen unterblieben ist, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
(4) Die monatliche Vergütung ist unabhängig vom tatsächlichen Abruf des Kontingents geschuldet. Sie ist jeweils zum Monatsbeginn im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Eine Anpassung des monatlichen Kontingents ist mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Monatswechsel in Textform möglich, sofern das Angebot entsprechende Paketstufen vorsieht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben zur Verfügung, insbesondere Briefings, Markenrichtlinien (CI/CD), Logos, Zugang zu Drehorten sowie die Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner für Freigaben und Rückfragen.
(3) Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher Genehmigungen in seinem Verantwortungsbereich zuständig, insbesondere Drehgenehmigungen auf eigenem oder von ihm genutztem Gelände sowie interne Freigaben mitwirkender Mitarbeiter.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen; nachweisbarer Mehraufwand kann nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet werden.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Einzelprojekten mit einem Auftragsvolumen ab [•] Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss zu verlangen. Die Restzahlung ist mit Abnahme fällig.
(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugszins beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Fremdkosten (z. B. Sprecher, Musiklizenzen, Mietequipment, Locationkosten, Reisekosten, Statisten) werden nach tatsächlichem Anfall weiterberechnet, sofern sie nicht im Angebot pauschal enthalten sind. Gagen für Sprecher und weitere Mitwirkende richten sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach branchenüblichen Konditionen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Korrekturschleifen und Abnahme
(1) Im vereinbarten Leistungsumfang sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, bis zu drei Korrekturschleifen enthalten: zwei Korrekturschleifen auf den Rohschnitt und eine Korrekturschleife auf die Feinschnittfassung inklusive Farbkorrektur, Tonmischung und Grafiken.
(2) Korrekturwünsche sind gesammelt, konkret und in Textform mitzuteilen. Jede über den vereinbarten Umfang hinausgehende Korrekturschleife sowie Änderungen an bereits freigegebenen Fassungen werden nach Aufwand zu den üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet.
(3) Der Auftraggeber übermittelt sein Feedback zu jeder Schnittfassung innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Projektabschluss auf Basis der letzten Fassung vorzunehmen; nach Ablauf weiterer Fristsetzung gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt oder wenn er nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der finalen Fassung wesentliche, konkret benannte Mängel in Textform rügt. Auf diese Abnahmewirkung wird der Auftragnehmer bei Bereitstellung der finalen Fassung hinweisen.
(5) Unwesentliche Abweichungen, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigen (z. B. geringfügige Abweichungen in Farbwiedergabe auf unterschiedlichen Endgeräten), berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Termine, Verschiebung und Stornierung
(1) Vereinbarte Dreh- und Liefertermine sind verbindlich, sofern sie in Textform bestätigt wurden. Liefertermine verschieben sich angemessen bei verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers (§ 5) sowie bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen.
(2) Verschiebt der Auftraggeber einen bestätigten Drehtermin, trägt er die dadurch entstehenden, nachweisbaren Mehrkosten (insbesondere nicht stornierbare Fremdkosten, Ausfallhonorare gebuchter Netzwerkpartner). Bei Verschiebung weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn kann der Auftragnehmer zusätzlich ein Ausfallhonorar von [•] % des auf den Drehtag entfallenden Honorars berechnen.
(3) Storniert der Auftraggeber einen Auftrag ganz oder teilweise, gilt folgende Staffel, jeweils bezogen auf das vereinbarte Honorar der stornierten Leistungen:
bis 14 Tage vor Produktionsbeginn: 15 %;
weniger als 14 Tage vor Produktionsbeginn: 20 %;
zuzüglich in jedem Fall: bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Konzeption und Vorproduktion) nach Aufwand sowie sämtliche bereits angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Fremdkosten.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von keiner Partei zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik), die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(2) Dauert die Störung länger als sechs Wochen an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
(3) Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten. Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers eingegangen ist, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Weitergehende Ansprüche wegen höherer Gewalt bestehen für keine Partei.
§ 10 Witterungsbedingte Ausfälle
(1) Bei Außendrehs trägt der Auftraggeber das Witterungsrisiko. Kann ein bestätigter Außendreh wegen ungeeigneter Witterung nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, werden bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene und nicht stornierbare Fremdkosten berechnet; für den Ersatztermin gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers kann eine Ausfallversicherung geprüft und abgeschlossen werden.
(3) Die Einschätzung, ob die Witterung eine den Qualitätsstandards des Auftragnehmers entsprechende Produktion zulässt, trifft der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den erstellten Werken verbleiben beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort nichts geregelt, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht am abgenommenen Endprodukt für die vertraglich vorausgesetzten eigenen Kommunikationszwecke (insbesondere eigene Website, eigene Social-Media-Kanäle, interne Verwendung, Messen und Präsentationen).
(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
(4) Die Veröffentlichung auf Social-Media-Plattformen schließt die Einräumung der nach den jeweiligen Plattformbedingungen technisch erforderlichen Unterlizenzen an den Plattformbetreiber ein.
(5) Bearbeitungen, Umgestaltungen, Kürzungen oder sonstige Änderungen des Endprodukts sowie die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) und die Nutzung für bezahlte Werbung (Paid Media) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform, sofern im Angebot nicht ausdrücklich enthalten. Plattformbedingte technische Formatanpassungen (z. B. Zuschnitt auf Formatvarianten durch die Plattform) gelten nicht als Bearbeitung.
(6) Rechte Dritter am Endprodukt (z. B. Musiklizenzen, Sprecher-Buyouts, Stock-Material) werden nur in dem im Angebot ausgewiesenen Umfang lizenziert. Erweiterte Nutzungen können Nachlizenzierungen erfordern; die Kosten trägt der Auftraggeber.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eine Urhebernennung zu verzichten; ein Anspruch des Auftraggebers auf Entfernung einer branchenüblichen, dezenten Nennung besteht nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 12 Rohmaterial und Projektdaten
(1) Rohmaterial (ungeschnittenes Footage, Projektdateien, Zwischenstände) ist nicht Vertragsgegenstand und verbleibt im Eigentum und Besitz des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nur bei gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
(2) Der Auftragnehmer archiviert Rohmaterial und Projektdaten aus Kulanz für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme. Eine Pflicht zur Archivierung oder eine Haftung für Datenverlust nach Ablauf dieses Zeitraums besteht nicht. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der ihm übergebenen Endprodukte selbst verantwortlich.
§ 13 Beigestellte Materialien und Freistellung
(1) Stellt der Auftraggeber Materialien bei (z. B. Logos, Fotos, Videos, Musik, Texte, Markenzeichen), sichert er zu, dass er über die erforderlichen Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung verfügt.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Rechten durch beigestellte Materialien oder durch vom Auftraggeber vorgegebene Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Mitwirkende Personen und Recht am eigenen Bild
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle auf seine Veranlassung mitwirkenden oder erkennbar abgebildeten Personen (insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Testimonials) wirksam in die Erstellung und die vertragsgemäße Nutzung der Aufnahmen eingewilligt haben. Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer eine Vorlage für eine Einwilligungserklärung (Model Release) zur Verfügung.
(2) Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung oder macht Rechte geltend, trägt der Auftraggeber die Kosten hierdurch erforderlicher Anpassungen des Endprodukts, sofern der Auftragnehmer den Umstand nicht zu vertreten hat.
§ 15 Netzwerkpartner und Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Netzwerkpartner und Subunternehmer einzusetzen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig; Vertragspartner des Auftraggebers bleibt ausschließlich der Auftragnehmer.
(2) Eine direkte Beauftragung von Netzwerkpartnern des Auftragnehmers durch den Auftraggeber unter Umgehung des Auftragnehmers ist während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit der Kontakt über den Auftragnehmer zustande gekommen ist.
§ 16 Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Produktion, Postproduktion und Organisation KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen (z. B. für Schnittassistenz, Transkription, Rauschunterdrückung, Bildoptimierung), soweit dadurch die vereinbarte Qualität und die Rechteklarheit am Endprodukt nicht beeinträchtigt werden.
(2) Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden nicht in öffentlich trainierende KI-Systeme eingegeben, sofern keine geeigneten vertraglichen oder technischen Schutzmaßnahmen bestehen.
(3) Die vollständige Erstellung wesentlicher kreativer Inhalte durch generative KI erfolgt nur, wenn dies im Angebot ausgewiesen oder mit dem Auftraggeber abgestimmt ist.
§ 17 Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke sowie Name und Logo des Auftraggebers zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen (insbesondere Website, Portfolio, Social Media, Pitches), sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht oder Vertraulichkeit vereinbart wurde.
(2) Die Referenznutzung erfolgt frühestens nach Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder nach dessen Freigabe.
§ 18 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.
§ 19 Gewährleistung und Haftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Netzwerkpartner des Auftragnehmers.
(6) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Letztes Update
August, 2026












































